Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 38
§ 38 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Kurz erklärt
- Tierhalter dürfen Schafe oder Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren sind, nur übernehmen, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind.
- Die Kennzeichnung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 entsprechen.
- Dies gilt auch für Transportunternehmen, die Schafe oder Ziegen übernehmen.
- Es ist verboten, Kennzeichen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu verwenden.
- Die Regelung soll sicherstellen, dass nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Tiere in den Bestand übernommen werden.